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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Stand 15.03.2024

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle von der Bohle AG vertriebenen Waren und sonstigen Leistungen, einschließlich anwendungstechnischer Beratung und Auskünften. Für den Verkauf und die Montage von Maschinen gelten jedoch zusätzliche, teilweise abweichende oder erweiterte Bedingungen, welche diesen AVB vorgehen. Im Übrigen gelten ausschließlich diese AVB.

1.2. Die Bohle AG erkennt entgegenstehende oder von diesen abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht an. Diese AVB gelten auch dann, wenn die Bohle AG die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Regelungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.3. Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB. Sie gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der Bohle AG maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber der Bohle AG abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.1. Die Angebote der Bohle AG sind freibleibend und unverbindlich. Alle Angaben in Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind unverbindlich. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Verträge zwischen der Bohle AG und ihren Kunden kommen durch die Auftragsbestätigung der Bohle AG in schriftlicher oder elektronischer Form, per Email oder Telefax zustande. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung. Erfolgt eine Leistung durch die Bohle AG ohne vorherige Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung bzw. mit Lieferung zustande.

2.2. Die Bohle AG ist – das Einverständnis des Kunden vorausgesetzt – berechtigt, von der Bestellung abweichende Produkte mit gleicher oder verbesserter Qualität zu liefern, wenn die bestellten Waren nicht mehr lieferbar oder ersetzt worden sind.

2.3. Durch die Bohle AG gemachte Angaben zu den Waren bzw. Leistungen stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen, die nur annähernd maßgeblich sind, sofern nicht durch die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung vorausgesetzt wird.

2.4. Bei Verträgen, die nicht mit gewerblichen Endverwendern abgeschlossen werden (z. B. Händler bzw. Wiederverkäufer), beträgt der Mindestbestellwert € 50,00 (netto). Bei Lieferungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gilt ein Mindestbestellwert in Höhe von € 500,00 (netto). Ersatzteillieferungen und Serviceleistungen sind vom Mindestbestellwert ausgenommen.

2.5 Die Bohle AG behält sich alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen geschützten Rechte an den abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen sowie zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und sonstigen Unterlagen vor. Diese dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind.

3.1. Alle Preise gelten "ab Werk" Haan, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten ausschließlich der ggf. gesondert zu berechnenden Versand-, Fracht-, Verpackungs- und etwaigen Montagekosten. Ab einem Bestellwert von € 300,00 (netto) entfallen bei Paketdienstsendungen im Direktvertrieb gegenüber gewerblichen Endverwendern die Versandkosten, hiervon ausgenommen sind alle Speditionslieferungen. Bei Bestellungen gewerblicher Endverwender unter € 50,00 Warenwert (netto), die nicht über den Online-Shop der Bohle AG erfolgen, wird eine Servicepauschale von € 10,00 berechnet. Diese entfällt bei eigener Abholung durch den Kunden am Standort Haan. Bei Verträgen, die nicht mit gewerblichen Endverwendern abgeschlossen werden (z. B. Händler bzw. Wiederverkäufer), trägt der Kunde stets die anfallenden Versandkosten. Darüber hinaus wird bei einer Bestellung unter € 100,00 Warenwert (netto) eine Servicepauschale von € 10,00 berechnet. Bei Lieferungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) trägt der Kunde stets die anfallenden Versandkosten, darüber hinaus wird bei einer Bestellung zwischen € 500,00 und € 1.000,00 Warenwert (netto) eine Servicepauschale von € 100,00 berechnet.

3.2. Änderungen der im Katalog angegebenen Preise sind vorbehalten. Es gelten die jeweils aktuellen Listenpreise zum Zeitpunkt der Bestellung. Geänderte Preise gelten als angenommen, sofern der Kunde nach Erhalt der Auftragsbestätigung dieser nicht unverzüglich widerspricht.

3.3. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Bohle AG berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu fordern. Die Bohle AG behält sich Nachweis und Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.

3.4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Bohle AG anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.5. Die Bohle AG behält sich das Recht zur Lieferung nur gegen Vorkasse oder per Nachnahme vor.

3.6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt für Lieferungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Vorauszahlung oder Akkreditiv.

4.1. Die Lieferung erfolgt EXW („ab Werk“ Haan) gemäß Incoterms ® 2020, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

4.2 Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

4.3 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

4.4. Teillieferungen sind möglich, wenn nicht alle bestellten Waren vorrätig sind und eine Teillieferung für den Kunden zumutbar ist.

4.5. Liefertermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Bohle AG und dem Kunden im Einzelfall schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.

4.6. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eintretenden Hindernissen, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Bohle AG liegen, gleichgültig, ob diese Hindernisse bei der Bohle AG selbst oder ihren Lieferanten eintreten, sowie im Falle von Epidemien und Pandemien. In diesem Fall sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.7. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Tag der Bereitstellung der (Teil-)Lieferung zu Abholung oder Versand bzw. der Tag der Übergabe an die Transportperson.

4.8. Der Eintritt eines Lieferverzugs der Bohle AG bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät die Bohle AG in Lieferverzug, kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Der Bohle AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitere Schadensersatzansprüche des Kunden aus dem Lieferverzug sind ausdrücklich ausgeschlossen.

4.9. Gerät der Kunde mit der Annahme der Leistung in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4.10. Die Wahl der Versandart sowie Verpackungs- und Transportmittel bleibt der Bohle AG vorbehalten. Aus der getroffenen Wahl können der Bohle AG gegenüber keine Ansprüche des Kunden abgeleitet werden.

Alle Verpackungen sind im Sinne der deutschen Verpackungsverordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen recycelbar bzw. umweltschonend zu entsorgen. Sofern der Kunde die Entsorgung selbst vornimmt, übernimmt die Bohle AG hierfür keine Kosten. Bei Rücksendung von Verpackungsmaterial zur Entsorgung hat der Versand auf Kosten des Kunden zu erfolgen; unfrei angeliefertes Verpackungsmaterial wird durch die Bohle AG zurückgewiesen.

6.1. Falsch oder zu viel bestellte Ware kann vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt auf eigene Versandkosten zurückgegeben werden, sofern die Ware unbenutzt, in Originalverpackung und in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand ist.

6.2. Waren, die speziell für Kunden hergestellt oder beschafft wurden, können nicht zurückgegeben werden.

6.3. Rücksendungen sind zwingend vorab anzumelden und können ansonsten nicht bearbeitet werden.

7.1. Bei einem von der Bohle AG zu vertretenen Mangel der Ware ist die Bohle AG nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Bei Mangelbeseitigung trägt die Bohle AG alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Reise-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

7.2. Ist die Bohle AG zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Dies gilt auch bei Verzögerungen über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Bohle AG zu vertreten hat.

7.3. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen ihm nach §§ 377, 381 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so muss der Kunde der Bohle AG hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Der Kunde hat offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.

7.4. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrenübergang geltend gemacht werden.

7.5. Der Kunde hat der Bohle AG die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der Bohle AG die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

7.6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die Bohle AG, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.

7.7. Für eine Eignung der Kaufsache zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit übernimmt die Bohle AG keine Haftung. Alle Angaben in Abbildungen, Prospekten, Katalogen und in der Werbung sind reine Produktbeschreibung und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Solche Angaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.

7.8. Alle technischen Angaben, speziell sämtliche Angaben zu Maßen, wurden sorgfältig zusammengestellt. Sie entsprechen dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Aufgrund eventuell notwendiger technischer Änderungen können sich Abweichungen ergeben. Eine Haftung für Schäden, die durch falsche Maße entstehen, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Alle herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der Verwendungs- und Montagearten sind vom Kunden zu beachten.

7.9 Bei reinen Verschleißerscheinungen wie auch reduzierter Leistung von Akkus und Batterien etc., die typischerweise das Ergebnis normaler Abnutzung sind und Alter und/oder Laufleistung der Ware entsprechen, handelt es sich regelmäßig nicht um einen zur Ausübung von Gewährleistungsrechten berechtigenden Mangel.

8.1. Soweit durch Mitarbeiter der Bohle AGeine allgemeine anwendungstechnische Beratung erfolgt, findet diese nach dem jeweiligen Stand der Technik statt. Die Beratung wird unter Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter oder durch autorisierte Partner der Bohle AG ausgeführt. Die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter und Partner obliegt der Bohle AG.

8.2. Eine Zusicherung eines Leistungserfolges – soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart – findet hierbei nicht statt, da der Leistungserfolg von verschiedensten Faktoren abhängt, die im Rahmen der allgemeinen anwendungstechnischen Beratung im Regelfall nicht überprüfbar sind. Die Beratung befreit grundsätzlich nicht von einer eigenen Prüfung im Hinblick auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

9.1. Soweit sich aus diesen AVB nichts anderes ergibt, haftet die Bohle AG bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2. Auf Schadensersatz haftet die Bohle AG – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Bohle AG vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, - für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Bohle AG jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3. Die sich aus Ziffer 10.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die Bohle AG nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit die Bohle AG einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Bohle AG die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

10.1. Die Bohle AG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung (gesicherte Forderungen) mit dem Kunden vor.

10.2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Bohle AG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Bohle AG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sie verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde bzw. ein von dem Kunden entsprechend autorisierter Dritter seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Kunde verpflichtet, der Bohle AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

10.3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten. Diese Befugnis endet mit der endgültigen Zahlungseinstellung des Kunden bzw. des von ihm zur Zahlung entsprechend autorisierten Dritten oder wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für die Bohle AG. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Bohle AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum der Bohle AG stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Bohle AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Bohle AG anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Bohle AG.

10.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann die Bohle AG eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist die Bohle AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzunehmen. Dazu hat der Kunde eine genaue Aufstellung der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsgegenstände zu übersenden, die Gegenstände auszusondern und an die Bohle AG herauszugeben. Nach Androhung mit angemessener Frist können die Gegenstände unter Anrechnung auf den dem Käufer berechneten Preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwertet werden.

10.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln sowie sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

10.6. Die Bohle AG wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Bohle AG.

Sofern personenbezogene Daten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag von der Bohle AG und/oder dem Kunden zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert werden, sind jeweils die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
12.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Haan. Die Bohle AG ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Wahl den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.2. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, an dem sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Kunden befindet. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für alle übrigen Leistungen des Kunden ist Haan.

12.3. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Bohle AG und dem Kunden gilt, auch bei einem eventuellen Auslandsbezug, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationalen Prozessrechts.

(1) Der Kunde darf bei der Bohle AG gekaufte Waren weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wieder ausführen, sofern diese in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen.
(2) Der Kunde unternimmt alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird, einschließlich möglicher Wiederverkäufer. 

(3) Der Kunde richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln würden, aufzuspüren. 

(4) Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Vertragsverstoß dar und die Bohle AG ist berechtigt unter anderem folgende Rechte geltend zu machen:
a. Außerordentliche Kündigung des Vertrages. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Kunde trägt in diesem Fall alle der Bohle AG entstandenen Kosten und Schäden, und
b. Eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,- oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt. Eine fällige Vertragsstrafe wird auf einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch angerechnet, und
c. Darüber hinaus stellt der Kunde die Bohle AG von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber der Bohle AG wegen eines Verstoßes durch den Kunden gegen die Verpflichtung gemäß Absatz (1), (2) oder (3) geltend gemacht werden, frei. 

(5) Der Kunde unterrichtet die Bohle AG unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3), einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck des Absatzes (1) vereiteln könnten. Der Kunde stellt der Bohle AG Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz (1), (2) und (3) innerhalb von zwei Wochen nach dem einfachen Ersuchen um solche Informationen zur Verfügung.

Einkaufsbedingungen

Stand 01.07.2023

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten der Bohle AG („Lieferant“) im Hinblick auf die Lieferung von beweglichen Sachen und/oder Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern einkauft. 

1.2 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB. Sie gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass die Bohle AG in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müsste.

 1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Bohle AG ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der Bohle AG maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten gegenüber der Bohle AG abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2.1 Bestellungen der Bohle AG sind nur gültig und bindend, wenn sie schriftlich, per Email oder Telefax erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in der gleichen bzw. im Falle einer anderen vereinbarten Form in der vereinbarten Form innerhalb einer Frist von einer Woche anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Bohle AG an die Bestellung nicht mehr gebunden. Jede Auftragsbestätigung des Lieferanten, die von der Bestellung abweicht oder verspätet erfolgt, stellt ein neues Angebot dar und muss von der Bohle AG angenommen werden. Im Fall einer nur unwesentlichen Änderung kann die Annahme auch ohne Erklärung gegenüber dem Lieferanten erfolgen.

 2.2 Kostenvoranschläge, Muster, Proben etc. des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde aus- drücklich etwas anderes vereinbart.

Die Bohle AG kann auch nach der Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten jederzeit Änderungen der Produkte (auch bezüglich Konstruktion und Ausführung) verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant der Bohle AG unverzüglich etwaige Mehr-bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen mitzuteilen.

4.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind bindend. Mit ihrer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bohle AG unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussicht- lichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Vor der vereinbarten Lieferzeit dürfen Teillieferungen oder Lieferungen nur mit vorheriger schriftlicher, per Email oder Telefax erfolgter Zustimmung vorgenommen werden.

4.2 Befindet sich der Lieferant mit einer Lieferung in Verzug, so verwirkt er je angefangener Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Kaufpreises der verspäteten Produkte, maximal jedoch 5 % dieses Kaufpreises. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt. Eine fällige Vertragsstrafe wird auf einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch angerechnet. Im Übrigen stehen der Bohle AG im Falle des Lieferverzuges die gesetzlichen Ansprüche zu. Mehrkosten, insbesondere im Fall notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

5.1 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen DDP Haan gemäß Incoterms 2020.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die Bohle AG über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

5.3 Kosten für Verpackung übernimmt die Bohle AG nicht. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.

5.4 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mit Bestellnummer, Artikelnummer, Name des Bestellers und Anzahl der Packstücke zu versehen ist.

5.5 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei der Eingangskontrolle der Bohle AG ermittelten Werte maßgeblich.

Vor Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Liefergegenstände sowie Änderung von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicher- heit der Liefergegenstände auswirken können, hat der Lieferant die Bohle AG rechtzeitig vor der Belieferung zu benachrichtigen. Änderungen der festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne Zustimmung vorgenommen werden. Sämtliche Änderungen an den Liefergegenständen und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Bohle AG auf Wunsch vorzulegen.


7.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind bindend. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

7.2 Rechnungen müssen ordnungsgemäß im Sinne von §§ 14, 14a UStG gestellt sein. Bei Lieferungen aus Gebieten außerhalb des Zollgebietes der EU ist der Warenlieferung eine Rechnung im Original beizufügen. Eine Änderung von Rechnungen ist nur durch Rechnungskorrektur zulässig. 

7.3 Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 60 Tagen netto (nach Wahl durch die Bohle AG). Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei vorzeitiger Annahme der Liefergegenstände beginnt die Zahlungsfrist ab Liefertermin gemäß der Bestellung oder ab Rechnungseingang zu laufen, je nachdem, welches Datum das spätere Datum ist. Bei Werkverträgen oder vertraglich vereinbarten Abnahmen beginnt die Zahlungsfrist nicht vor Abnahme.

7.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der Bohle AG in gesetzlichem Umfang zu. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung ist die Bohle AG insbesondere berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Preisnachlässen.

7.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Bohle AG anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8.1 Von der Bohle AG beigestellte Werkzeuge, Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben deren Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen der Bohle AG durch den Lieferanten erfolgt für die Bohle AG. Es besteht Einvernehmen, dass die Bohle AG im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümerin an den unter Verwendung der beigestellten Gegenstände hergestellten Erzeugnissen wird, die insoweit von dem Lieferanten für die Bohle AG verwahrt werden.

8.2 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhält die Bohle AG in dem Umfang, in dem sie sich an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligt, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in das (Mit-)Eigentum der Bohle AG über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit Genehmigung der Bohle AG befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als (Mit-)Eigentum der Bohle AG zu kennzeichnen. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend dem Anteil der Bohle AG am Ursprungswerkzeug in deren Eigentum. Bei Miteigentum steht der Bohle AG ein Vorkaufsrecht am Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. Der Lieferant hat Werkzeuge, die im (Mit-)Eigentum der Bohle AG stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Lieferbeziehung hat der Lieferant auf Ver- langen die Werkzeuge sofort an die Bohle AG herauszugeben. Bei Werkzeugen im Miteigentum hat die Bohle AG nach Erhalt des Werkzeugs den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages.

8.3 Die Bohle AG erkennt einen vom Lieferanten gewünschten einfachen Eigentumsvorbehalt an. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

9.1 Alle durch die Bohle AG zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an die Bohle AG notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Lieferbeziehung hinaus für einen Zeitraum von fünf Jahren Bestand. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen vertraulichen Informationen, soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, an die Bohle AG herauszugeben.

9.2 Der Lieferant verpflichtet sich, Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.

9.3 Die Bohle AG behält sich das Eigentum und alle sonstigen Rechte (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten) an den dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bohle AG angefertigt werden und gehen mit ihrer Herstellung in das Eigentum der Bohle AG über.

10.1 Für die Rechte der Bohle AG bei Sach- und Rechtsmängeln des Liefergegenstandes und bei sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

10.2 Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung, nach Wahl der Bohle AG durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes (inklusive Rücknahme der mangelhaften Leistung auf Kosten des Lieferanten) innerhalb einer durch die Bohle AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder hat er die Nacherfüllung endgültig und unberechtigt verweigert, ist die Bohle AG berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen bzw. in ihrem Auftrag durch Dritte beseitigen zu lassen und einen Ersatz für die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder der Bohle AG nicht zumutbar, z.B. aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit, des drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden oder einer sonstigen besonderen Dringlichkeit, so bedarf es keiner Fristsetzung. Die Bohle AG wird den Lieferanten von derartigen Umständen sowie Art und Umfang der erforderlichen bzw. getroffenen Eilmaßnahmen nach Möglichkeit unverzüglich informieren.

10.3 Ansprüche der Bohle AG aus Mängelhaftung verjähren nach Ablauf von 36 Monaten seit Gefahrübergang.

10.4 Für die Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die §§ 377, 378 HGB mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der Bohle AG beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle durch die Bohle AG unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle der Bohle AG im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Bohle AG genügt der Rügepflicht, wenn die Mängelrüge bezüglich offen zu Tage tretender Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware erfolgt. Bei allen anderen Mängeln genügt die Bohle AG der Rügepflicht, wenn die Mängelrüge innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt.

10.5 Sofern mit der Marke Bohle gekennzeichnete Produkte berechtigterweise durch die Bohle AG zurückgegeben oder nicht ab- genommen werden, hat der Lieferant diese Produkte zu vernichten und darf sie nicht an Dritte weiterveräußern. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gilt eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Warenwertes, mindestens jedoch in Höhe von 10.000,00 EUR, als vereinbart.

11.1 Für den Fall, dass die Bohle AG von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, die Bohle AG von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler eines Liefergegenstands verursacht worden ist. In Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung.

11.2 Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich an- geordnet, trägt der Lieferant ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes wird die Bohle AG – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen.

11.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bohle AG über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen, us-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen: Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; die „Export Control Classifikation Number“ gemäß der „U.S.Commerce Control List“, sofern die Ware den „ U.S. Export Administration Regulations“ unterliegt; in jedem Fall aber die statistische Warennummer; das Ursprungsland; (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikaten zu Präferenzen (bei Nicht-EU-Lieferanten), alle sonstigen Informationen und Daten, die die Bohle AG bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitverkaufs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bohle AG unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren.

13.1 Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit sowie der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards verpflichtet.

13.2 Der Bohle Supplier Code of Conduct ist Bestandteil der Verträge zwischen der Bohle AG und dem Lieferanten und muss in seiner Gesamtheit eingehalten werden. (Der Bohle Supplier Code of Conduct ist in seiner jeweils gültigen Fassung auf der Homepage der Bohle AG veröffentlicht.) Bei einem Verdacht der Nichteinhaltung der beschriebenen Grundsätze und Anforderungen unterstützt der Lieferant die Aufklärung des Sachverhalts. Der Bohle AG steht das Recht zu, Vertragsbeziehungen mit einem Lieferanten, der den Bohle Supplier Code of Conduct nachweislich nicht erfüllt oder keine Verbesserungsmaßnahmen anstrebt und umsetzt, nach- dem ihm die Bohle AG hierzu eine angemessene Frist gesetzt hat, außerordentlich zu kündigen.

13.3 Der Lieferant sichert zu, dass er alle gültigen EU-Verordnungen, insbesondere aber die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung EG Nr. 1907/2006 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet) einhält.

13.4 Der Lieferant erkennt an, dass die Bohle AG als Hersteller von Waren/Artikeln ein sogenannter nachgeschalteter Anwender („Downstream User“) im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung Nr. 1907/2006 („REACH“) ist und gewährleistet, dass er alle REACH-Bestimmungen, insbesondere solche, welche nötig sind, um innerhalb der EU Waren zu verarbeiten, verkaufen oder vertreiben zu können, einhalten wird, insbesondere: 
(a) Chemische Stoffe oder Zubereitungen im rechtlich erforderlichen Maß vor zu registrieren, zu registrieren oder zuzulassen, 
(b) interne organisatorische Maßnahmen umzusetzen, welche die Einhaltung von REACH dokumentieren, 
(c) sicherzustellen, dass jedwede Verwendung chemischer Stoffe oder Zubereitung in Waren (eingeschlossen Verpackungsmaterial), welche die Bohle AG oder ihre Kunden gegenüber dem Lieferanten angeben/gemeldet haben, durch die entsprechende (Vor-) Registrierung oder Zulassung abgedeckt ist,
(d) umgehend darüber zu informieren, ob ein Stoff oder eine Zubereitung, welche vorregistriert worden ist, nicht innerhalb der entsprechenden Übergangszeit endgültig registriert werden soll oder kann ((a) bis (d) zusammen „REACH-Konformität“).

13.5 Der Lieferant stellt sicher, dass die Bohle AG bei der Verwendung von besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen (SVHC) alle notwendigen Informationen erhält, damit die Bohle AG ihrer Informationspflicht gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung nachkommen kann. 

13.6 Weiterhin stellt der Lieferant sicher, dass sämtliche Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung eingehalten werden. 

13.7 Der Lieferant erkennt an, dass Verstöße gegen die „REACH-Konformität“ grundsätzlich im Sinne des anwendbaren Rechts zu einem Mangel des Stoffs, der Zubereitung oder sonstigen Waren/Artikel führen und wird die Bohle AG von allen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Ausgaben und Schäden frei- stellen, welche durch den Lieferanten aufgrund einer Verletzung der vorgenannten REACH-Konformität verursacht worden sind und bei deren Durchsetzung auf eigene Kosten unterstützen. 

13.8 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der in Section 1502 des „Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ („Dodd-Frank Act“) festgelegten Bestimmungen über Konfliktmineralien („conflict minerals“ im Sinne des Dodd-Frank Acts). Sollten Konfliktmineralien im Rahmen der Herstellung oder für die Funktion der vom Lieferanten gelieferten Produkte erforderlich sein, ist deren Herkunft offenzulegen. Auf Verlangen hat der Lieferant die nach dem Dodd-Frank Act erforderliche Dokumentation über den Einsatz und die Herkunft von Konfliktmineralien der Bohle AG vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird die Bohle AG von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, so hat der Lieferant die Bohle AG von allen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme tragen.

Sofern personenbezogene Daten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag von der Bohle AG und/oder dem Lieferanten zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert werden, sind jeweils die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.


16.1 Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal unterstellt.

16.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der Bohle AG.

16.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Ver- träge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

16.4 Dieser Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung verpflichten sich die Parteien, über die Ersetzung der unwirksamen Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu verhandeln, die dem ursprünglich wirtschaftlich gewollten möglichst nahe kommt.
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